Eine Abfindung ist eine außerordentliche Einkunft: sie fällt geballt in einem Jahr an und würde ohne Milderung deinen Grenzsteuersatz nach oben treiben. Die Fünftelregelung (§ 34) rechnet deshalb die Steuer so, als bekämst du ein Fünftel der Abfindung — und multipliziert den Unterschied mit fünf. So wird der Progressionssprung geglättet.
Wichtige Änderung ab 2025
Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug an. Du holst den Vorteil über deine Steuererklärung — das Finanzamt prüft dann von selbst, ob die Fünftelregelung greift.
Abfindung bei Kündigung: Die Fünftelregelung glättet die Steuer-Progression. Gib dein laufendes zu versteuerndes Einkommen (ohne Abfindung) und die Abfindung ein.
§ 34 Abs. 1 EStG (zweifach gegen den Gesetzeswortlaut geprüft, Stand 2026-06-16): Steuer = 5 × Unterschiedsbetrag. Abfindung = außerordentliche Einkunft (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1). Voraussetzung: zusammengeballter Zufluss in einem Jahr. Seit 2025 nur noch über die Steuererklärung (nicht mehr auf dem Lohnzettel). Rechnet mit dem verifizierten § 32a-Tarif. Orientierung, keine Steuerberatung.