Lexikon

Arbeitnehmer · § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnung am Arbeitsort absetzen

Wer für den Job eine Zweitwohnung braucht, setzt bis zu 1.000 € Miete im Monat plus die Heimfahrten ab.

Rechtsstand 2026

Hast du am Arbeitsort eine Zweitwohnung und daneben deinen Lebensmittelpunkt woanders (eigener Hausstand, an dem du dich finanziell beteiligst), liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Dann sind die Kosten der Zweitwohnung Werbungskosten — die Unterkunft bis 1.000 € im Monat (§ 9 Abs. 1 Nr. 5).

Was noch dazukommt

Zusätzlich absetzbar: eine Familienheimfahrt pro Woche mit 0,38 €/km (einfache Strecke), Einrichtung und Hausrat der Zweitwohnung, sowie in den ersten drei Monaten Verpflegungspauschalen. Die 1.000-€-Grenze umfasst Miete plus Nebenkosten — was darüber liegt, fällt weg.

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnung am Arbeitsort + Heimfahrten zur Hauptwohnung absetzen. Voraussetzung: eigener Hausstand (Lebensmittelpunkt) außerhalb, an dessen Kosten du dich finanziell beteiligst.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG: Unterkunft max. 1.000 €/Monat (Inland) / 2.000 € (Ausland), Familienheimfahrt 1×/Woche × 0,38 €/km — zweifach gegen die Primärnorm geprüft. Zusätzlich (hier nicht berechnet): Verpflegungsmehraufwand für die ersten 3 Monate (28/14 €) und Umzugs-/Einrichtungskosten. Die genaue Beteiligungs-Faustregel (> 10 %) ist Verwaltungspraxis, kein Gesetzeswortlaut. Orientierung, keine Steuerberatung.

Belegt am Gesetzestext

Jede Aussage in diesem Artikel ist zweifach am Primärtext geprüft (unabhängiger Zweitpass). Quellen:

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Orientierung, keine Steuerberatung — die eigentliche Steuer rechnest du im jeweiligen Rechner, komplexe Fälle gehören zum Steuerberater.