Darfst du deinen Dienstwagen privat fahren, versteuerst du dafür einen geldwerten Vorteil. Bei der 1-%-Methode sind das pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises (Neupreis, nicht dein Kaufpreis) plus 0,03 % je Kilometer für den Arbeitsweg. Einfach, aber bei wenig Privatnutzung oft teuer.
E-Auto und Fahrtenbuch
Für reine Elektroautos gilt statt 1 % nur 0,25 % — sofern der Bruttolistenpreis 100.000 € nicht übersteigt (sonst 0,5 %). Das Fahrtenbuch rechnet stattdessen den tatsächlichen Privatanteil an den echten Kosten ab; es lohnt bei wenig Privatfahrten oder teurem Wagen, verlangt aber lückenlose Aufzeichnung.
Dienst-/Firmenwagen mit Privatnutzung: was musst du als geldwerten Vorteil (Arbeitnehmer) bzw. als Entnahme (Selbstständige) versteuern? Gib den Bruttolistenpreis ein — nicht deinen Kaufpreis.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 + § 8 Abs. 2 EStG (zweifach gegen den Gesetzeswortlaut geprüft, Stand 2026-06-14): 1 % des Bruttolistenpreises/Monat, 0,03 %/Entfernungs-km, E-Auto ≤ 100.000 € nur 0,25 %. Der Listenpreis wird auf volle 100 € abgerundet (Verwaltungsregelung). Bei sehr günstigem/abgeschriebenem Wagen mit hohem Listenpreis kann die „Kostendeckelung" greifen (Privatanteil max. = tatsächliche Gesamtkosten). Tankkarte / vom Arbeitgeber bezahlter Sprit: bei der 1-%-Regel ist die gesamte Privatnutzung — auch der Treibstoff — bereits abgegolten, also kein zusätzlicher geldwerter Vorteil; beim Fahrtenbuch zählen die Spritkosten zu den Gesamtkosten. Orientierung, keine Steuerberatung.