Lexikon

Arbeitnehmer · §§ 8/20 SGB IV

Minijob, Midijob — ab wann wird es teuer?

Bis 556 € im Monat ist der Job pauschal abgegolten; darüber beginnt der Übergangsbereich mit langsam steigenden Sozialabgaben.

Rechtsstand 2026

Ein Minijob ist bis 556 € im Monat (die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt) für dich abgabenfrei — der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge, du hast keinen eigenen Lohnsteuer- oder SV-Abzug. Ein Minijob ist aber von sich aus rentenversicherungspflichtig (Befreiung nur auf Antrag).

Der Übergangsbereich (Midijob)

Zwischen 556,01 € und 2.000 € liegt der Übergangsbereich: Hier zahlst du reduzierte Sozialabgaben, die von fast null bis zum vollen Satz ansteigen. So gibt es keinen harten Sprung, bei dem sich mehr Brutto zunächst nicht lohnt.

Minijob, Midijob oder regulär? Gib dein regelmäßiges Brutto-Monatsentgelt ein. Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt jedes Jahr.

§§ 8, 20 SGB IV (zweifach gegen den Gesetzeswortlaut geprüft, Stand 2026-06-16): Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze = Mindestlohn × 130 ÷ 3 aufgerundet (556 € 2025, 603 € 2026), Midijob bis 2.000 €. Mindestlohn 12,82 € (2025) / 13,90 € (2026) per MiLoV4/MiLoV5. Die genaue Beitragslast im Übergangsbereich hängt von der individuellen Beitragsformel ab. Orientierung, keine Steuer-/Sozialberatung.

Belegt am Gesetzestext

Jede Aussage in diesem Artikel ist zweifach am Primärtext geprüft (unabhängiger Zweitpass). Quellen:

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Orientierung, keine Steuerberatung — die eigentliche Steuer rechnest du im jeweiligen Rechner, komplexe Fälle gehören zum Steuerberater.