Lexikon

Arbeitnehmer · § 9 Abs. 4a EStG

Dienstreise & Verpflegung: 28 € oder 14 € pro Tag

Für auswärts verbrachte Arbeitstage gibt es feste Verpflegungspauschalen — gekürzt, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten stellt.

Rechtsstand 2026

Bist du beruflich auswärts unterwegs, kannst du pauschal für Verpflegung absetzen — ohne einen einzigen Beleg: 28 € für einen ganzen Abwesenheitstag (24 Stunden) und 14 € für An- und Abreisetage bzw. mehr als 8 Stunden Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a).

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Stellt der Arbeitgeber (oder das Hotel im Reisepreis) Mahlzeiten, wird die Pauschale gekürzt: um 20 % fürs Frühstück, um je 40 % für Mittag- und Abendessen — bezogen auf die 28-€-Vollpauschale. Nach drei Monaten an derselben Tätigkeitsstätte entfällt die Pauschale.

Dienstreisen im Inland: 28 € pro vollem Tag, 14 € für An-/Abreise oder Touren über 8 Stunden — pauschal, ohne Belege. Gestellte Mahlzeiten kürzen die Pauschale.

§ 9 Abs. 4a EStG (zweifach gegen den Gesetzeswortlaut geprüft, Stand 2026-06-16): 28 €/14 € (seit 2020), Kürzung Frühstück 20 % (5,60 €) / Mittag-/Abendessen je 40 % (11,20 €), nur erste 3 Monate je Tätigkeitsstätte. Nur Inland — für Auslandsreisen gelten länderweise abweichende Pauschalen. Orientierung, keine Steuerberatung.

Belegt am Gesetzestext

Jede Aussage in diesem Artikel ist zweifach am Primärtext geprüft (unabhängiger Zweitpass). Quellen:

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Orientierung, keine Steuerberatung — die eigentliche Steuer rechnest du im jeweiligen Rechner, komplexe Fälle gehören zum Steuerberater.