Bist du beruflich auswärts unterwegs, kannst du pauschal für Verpflegung absetzen — ohne einen einzigen Beleg: 28 € für einen ganzen Abwesenheitstag (24 Stunden) und 14 € für An- und Abreisetage bzw. mehr als 8 Stunden Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a).
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Stellt der Arbeitgeber (oder das Hotel im Reisepreis) Mahlzeiten, wird die Pauschale gekürzt: um 20 % fürs Frühstück, um je 40 % für Mittag- und Abendessen — bezogen auf die 28-€-Vollpauschale. Nach drei Monaten an derselben Tätigkeitsstätte entfällt die Pauschale.
Dienstreisen im Inland: 28 € pro vollem Tag, 14 € für An-/Abreise oder Touren über 8 Stunden — pauschal, ohne Belege. Gestellte Mahlzeiten kürzen die Pauschale.
§ 9 Abs. 4a EStG (zweifach gegen den Gesetzeswortlaut geprüft, Stand 2026-06-16): 28 €/14 € (seit 2020), Kürzung Frühstück 20 % (5,60 €) / Mittag-/Abendessen je 40 % (11,20 €), nur erste 3 Monate je Tätigkeitsstätte. Nur Inland — für Auslandsreisen gelten länderweise abweichende Pauschalen. Orientierung, keine Steuerberatung.