Bei der Entgeltumwandlung wandelst du einen Teil deines Bruttogehalts in Beiträge zu einer Betriebsrente um. Bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung bleiben dabei einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 63) — bis zu 4 % zusätzlich sozialabgabenfrei.
Heute sparen, später versteuern
Der Beitrag mindert dein zu versteuerndes Einkommen sofort. Die spätere Betriebsrente wird dann voll besteuert (nachgelagert) — der Vorteil liegt im Steuerstundungs- und Zinseffekt sowie im oft niedrigeren Steuersatz im Ruhestand. Viele Arbeitgeber zahlen zudem einen Zuschuss.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge (Entgeltumwandlung) wandelst du Brutto-Gehalt in Beiträge für deine Betriebsrente um — steuerfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Nr. 63 EStG). So viel Steuer sparst du im Einzahlungsjahr:
Die umgewandelten Beiträge sind bis 8 % der BBG steuerfrei (§ 3 Nr. 63) — und bis 4 % der BBG zusätzlich sozialversicherungsfrei. ACHTUNG: Das ist NACHGELAGERTE Besteuerung — die spätere Betriebsrente versteuerst du erst in der Rente (dann meist mit niedrigerem Satz), und die SV-freien Beiträge mindern deine spätere gesetzliche Rente leicht. Die BBG steigt jährlich (Wert prüfen). Ob sich die bAV lohnt, hängt von Arbeitgeber-Zuschuss, Vertragskosten und deinem Rentensatz ab → Versorgungsberatung/Steuerberater. § 3 Nr. 63 EStG gegen den Wortlaut geprüft (Codex Stufe 2). Orientierung, keine Steuerberatung.