Ob Erbschaft oder Schenkung — steuerfrei bleibt, was innerhalb deines persönlichen Freibetrags (§ 16 ErbStG) liegt. Der hängt vom Verwandtschaftsgrad ab:
- Ehe-/Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder (auch Stiefkinder): 400.000 € je Kind und Elternteil
- Enkel: 200.000 €
- übrige (Geschwister, Freunde …): 20.000 €
Der Zehn-Jahres-Trick
Der Freibetrag gilt je Schenker und je zehn Jahre (§ 14): Nach Ablauf von zehn Jahren lebt er komplett wieder auf. Wer sein Vermögen früh und in Etappen überträgt, kann denselben Freibetrag mehrfach nutzen — bei zwei Elternteilen sogar doppelt (jedes Elternteil hat den eigenen Freibetrag gegenüber dem Kind).
Erbschaft-/Schenkungsteuer-Rechner: wie viel Steuer fällt auf einen Erwerb an? (Freibetrag + Steuerklasse je nach Verwandtschaft, beim Erbfall zusätzlich der Versorgungsfreibetrag § 17 — §§ 16/17/19 ErbStG)
Werte verifiziert (§§ 15/16/17/19 ErbStG). Der Versorgungsfreibetrag § 17 (Ehegatte 256.000 €, Kinder altersgestaffelt bis 27) gilt nur beim Erbfall und wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt. Vereinfachung: ohne Nachlassverbindlichkeiten und sachliche Befreiungen (z. B. Familienheim, Betriebsvermögen). Der Freibetrag gilt je 10 Jahre pro Schenker (§ 14). Orientierung, keine Steuerberatung.