Lexikon

Anleger · § 20 Abs. 9 EStG

Sparer-Pauschbetrag & Freistellungsauftrag richtig nutzen

1.000 € Kapitalerträge im Jahr sind steuerfrei — aber nur, wenn du den Freistellungsauftrag über deine Banken richtig verteilst.

Rechtsstand 2026

Auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) fällt Abgeltungsteuer an — aber erst über dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € im Jahr (2.000 € bei Zusammenveranlagung, § 20 Abs. 9). Bis dahin bleiben die Erträge steuerfrei.

Der häufige Fehler: falsch verteilt

Damit die Bank die Steuer gar nicht erst einbehält, erteilst du ihr einen Freistellungsauftrag (§ 44a). Wichtig: Der Pauschbetrag gilt über alle Banken zusammen — verteilst du bei drei Banken je 1.000 €, überziehst du und musst korrigieren. Teile die 1.000 € dorthin, wo deine Erträge anfallen.

Dein Sparer-Pauschbetrag (1.000 €) gilt über alle Banken zusammen — du kannst ihn aufteilen, aber nie „pro Bank" voll bekommen (§ 44a EStG). Trag deine Banken mit den erwarteten Erträgen ein; wir schlagen die Aufteilung vor.

Sparer-Pauschbetrag 1.000 €/2.000 € (§ 20 Abs. 9) + Abgeltung 25 % (§ 32d Abs. 1) — zweifach verifiziert. Die Aufteilung ist ein Vorschlag (größte Bank zuerst gedeckt). Zu viel einbehaltene Steuer holst du über die Anlage KAP zurück. Soli/Kirchensteuer hier vereinfacht außen vor. Keine Steuerberatung.

Belegt am Gesetzestext

Jede Aussage in diesem Artikel ist zweifach am Primärtext geprüft (unabhängiger Zweitpass). Quellen:

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Orientierung, keine Steuerberatung — die eigentliche Steuer rechnest du im jeweiligen Rechner, komplexe Fälle gehören zum Steuerberater.