Kryptowährungen sind steuerlich kein Kapitalvermögen wie Aktien, sondern „andere Wirtschaftsgüter" (§ 23). Die Folge ist günstig: Verkaufst du mehr als ein Jahr nach dem Kauf, ist der Gewinn komplett steuerfrei — ohne Abgeltungsteuer, egal wie hoch.
Innerhalb des Jahres
Verkaufst du früher, zählt der Gewinn zu deinem normalen Einkommen (persönlicher Steuersatz). Es gibt aber eine Freigrenze von 1.000 € im Jahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen — bleibst du darunter, ist alles steuerfrei; darüber ist der ganze Gewinn steuerpflichtig (Freigrenze, kein Freibetrag). Bei mehreren Käufen gilt FIFO.
Krypto im Privatvermögen: Gewinn nach über einem Jahr Haltedauer ist steuerfrei. Innerhalb eines Jahres zählt eine Freigrenze von 1.000 € — und der persönliche Steuersatz (keine Abgeltungsteuer).
§ 23 EStG (zweifach gegen den Gesetzeswortlaut geprüft, Stand 2026-06-16): Haltefrist 1 Jahr (Abs. 1 Nr. 2), Freigrenze 1.000 €/Jahr (Abs. 3 S. 5, echte Freigrenze), persönlicher Tarif statt Abgeltungsteuer (§ 22 Nr. 2). Krypto gilt als „anderes Wirtschaftsgut" (BMF 10.05.2022, BFH IX R 3/22). Staking/Lending kann Sonderfragen auslösen (10-Jahres-Frist verneint das BMF). Orientierung, keine Steuerberatung.