Lexikon

Anleger · § 18 InvStG

Vorabpauschale: Steuer auf ETFs, die nichts ausschütten

Thesaurierende Fonds zahlen nichts aus — trotzdem hält das Finanzamt jährlich die Hand auf. Warum das keine Doppelsteuer ist.

Rechtsstand 2026

Ein thesaurierender ETF legt seine Erträge automatisch wieder an, statt sie auszuschütten. Damit der Staat nicht bis zum Verkauf (womöglich Jahrzehnte) auf Steuer wartet, wird jährlich eine Vorabpauschale besteuert: ein pauschaler Mindestertrag aus dem Fondswert und dem Basiszins (Basisertrag = Wert × Basiszins × 0,7), gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres.

Keine Doppelsteuer — nur Timing

Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung: Beim späteren Verkauf wird alles, was du über die Jahre schon versteuert hast, angerechnet. Über die gesamte Haltedauer zahlst du also nicht mehr — nur früher. Bei Aktienfonds mildert die Teilfreistellung (30 %) den steuerpflichtigen Anteil.

Vorabpauschale-Rechner: die jährliche Vorab-Besteuerung thesaurierender Fonds (Basiszins 2,53 % 2025). Gedeckelt auf deinen tatsächlichen Wertzuwachs — bei Verlust 0 €.

§ 18 InvStG (Basisertrag = Fondswert × Basiszins × 70 %, gedeckelt auf den Wertzuwachs) zweifach verifiziert. Annahme: voll thesaurierend, ganzjährig gehalten (im Kaufjahr greift eine Monats-Zwölftelung). Vor Sparer-Pauschbetrag. Orientierung, keine Steuerberatung.

Belegt am Gesetzestext

Jede Aussage in diesem Artikel ist zweifach am Primärtext geprüft (unabhängiger Zweitpass). Quellen:

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Orientierung, keine Steuerberatung — die eigentliche Steuer rechnest du im jeweiligen Rechner, komplexe Fälle gehören zum Steuerberater.