Wer eine Immobilie oder ein Grundstück kauft, zahlt Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis. Den Satz legt jedes Bundesland selbst fest — er reicht von 3,5 % (Bayern) bis 6,5 % (u. a. NRW, Brandenburg, Saarland). Bei 400.000 € Kaufpreis sind das zwischen 14.000 € und 26.000 €.
Wann sie nicht anfällt
Steuerfrei bleiben u. a. Käufe unter der Freigrenze von 2.500 € und Übertragungen zwischen nahen Verwandten (Ehegatten, Eltern/Kinder — § 3 GrEStG). Wird ein Grundstück geschenkt, fällt keine Grunderwerbsteuer an (dafür ggf. Schenkungsteuer).
Beim Immobilienkauf fällt Grunderwerbsteuer an — der Satz hängt vom Bundesland ab (3,5–6,5 %). Trägst du sie in der Regel als Käufer.
§ 11 GrEStG (Bundessatz 3,5 %), § 3 Nr. 1 (Freigrenze 2.500 €) + Nr. 2/4/6 (Befreiungen) — gegen den Gesetzeswortlaut geprüft (Stand 2026-06-14). Die Landessätze (3,5–6,5 %) sind Landesrecht, zuletzt am 19.07.2026 gegen die amtlichen Landesquellen bestätigt — bitte vor dem Kauf trotzdem beim Notar/Finanzamt gegenprüfen, da die Länder die Sätze ändern können. Wir zeigen die heute geltenden Sätze: Für einen Kauf, der bereits beurkundet ist, gilt der Satz zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs (Notartermin) — der kann abweichen. Orientierung, keine Steuerberatung.